Nummernschild-Erfassung verstößt gegen das Grundgesetz
Verfassungsgericht hebt Polizeigesetze von Hessen und Schleswig-Holstein auf
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hält die massenhafte Erfassung von Autokennzeichen für nicht vereinbar mit dem Grundgesetz. Autofahrer aus Hessen und Schleswig-Holstein hatten Verfassungsbeschwerde gegen entsprechende Polizeigesetze in ihren Bundesländern eingereicht.
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Wenn heute ein kleiner Kasten am Straßenrand steht, muss das kein Radargerät sein, das Geschwindigkeitsübertretungen misst. Es kann auch ein Lesegerät sein, das das Autokennzeichen erfasst. Acht der 16 Bundesländer erlauben ihrer Polizei ein solches massenhaftes Sammeln von Autokennzeichen. Die so erfassten Daten werden dann mit Fahndungslisten abgeglichen.
Drei Autofahrer aus Schleswig-Holstein und Hessen wollten sich damit aber nicht abfinden. Ihrer Meinung nach verletzt eine solche Datensammlung ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Sie reichten deshalb vor dem Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde ein.
Die Karlsruher Verfassungsrichter haben ihnen nun Recht gegeben. Die entsprechenden Polizeigesetze widersprächen dem Grundgesetz, "da sie weder den Anlass noch den Ermittlungszweck benennen, dem die Erhebung und der Abgleich der Daten dienen sollen. Darüber hinaus genügen die angegriffenen Vorschriften in ihrer unbestimmten Weite auch dem verfassungsrechtlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit nicht", urteilten sie. Ihrer Ansicht nach ermöglichten diese Gesetze "schwer wiegende Eingriffe in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen, ohne die für derart eingriffsintensive Maßnahmen grundrechtlich geforderten gesetzlichen Eingriffsschwellen hinreichend zu normieren".
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